Das Gründungsverfahren

 
Die Gründung (Satzung, Gründungsvertrag, Eintragung in das Handelsregister und Anmeldung bei den Steuerbehörden) wird üblicherweise – aber nicht zwingend - durch einen Rechtsanwalt betreut. Die Gesellschaft wird mit dem Gründungsvertrag und der Satzung im Handelsregister (”Erhvervs- og Selskabsstyrelsen”) eingetragen. Diese Behörde prüft auch eventuelle Sacheinlagen. Eine notarielle Beglaubigung ist in Dänemark nicht vorgeschrieben.
Zur Gründung sind die Personalausweise des Geschäftsführers, der Gesellschafter, und der

Vorstandsmitglieder sowie Benennung eines dänischen Steuerberaters erforderlich sowie ein Nachweis der Überweisung des Stamm- bzw. Grundkapitals vorzulegen.

Die Gesellschaft erhält sodann eine achtstellige Steuernummer - CVR-Nummer -, die auch als (USt-Nummer) verwendet wird. Mit Registereintragung besteht die Gesellschaft als juristische Person und kann sich somit rechtlich verpflichten, ohne dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.

 

 

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