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Das Gründungsverfahren
Die Gründung (Satzung, Gründungsvertrag, Eintragung in das Handelsregister und Anmeldung bei den Steuerbehörden) wird üblicherweise – aber nicht zwingend - durch einen Rechtsanwalt betreut. Die Gesellschaft wird mit dem Gründungsvertrag und der Satzung im Handelsregister (”Erhvervs- og Selskabsstyrelsen”) eingetragen. Diese Behörde prüft auch eventuelle Sacheinlagen. Eine notarielle Beglaubigung ist in Dänemark nicht vorgeschrieben.
Zur Gründung sind die Personalausweise des Geschäftsführers, der Gesellschafter, und der |
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Vorstandsmitglieder sowie Benennung eines dänischen Steuerberaters erforderlich sowie ein Nachweis der Überweisung des Stamm- bzw. Grundkapitals vorzulegen.
Die Gesellschaft erhält sodann eine achtstellige Steuernummer - CVR-Nummer -, die auch als (USt-Nummer) verwendet wird. Mit Registereintragung besteht die Gesellschaft als juristische Person und kann sich somit rechtlich verpflichten, ohne dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.
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